Lehrer: So Kinder, wir spielen jetzt Schandi... Der Ludwig und der Bert sind Polizei, die Viktoria ist ein Geheimdienst. Und weil die so eine geheime Miss Moneypenny ist, dürfen wir der nicht alles geben, nur ein paar einzelne Blätter und nur wenn sie ausdrücklich danach fragt.
...
Lehrer: Viktoria, wo hast Du denn auf einmal das Heft her?
Viktoria: Das hat mit der Bert gegeben...
Lehrer: Aber das darf der doch gar nicht und das weisst Du doch genausogut wie er!
Viktoria: Das hab ich ihm auch gesagt. Ich hab ihm auch gesagt, dass ich das Heft gar nicht will!!!
Lehrer: Und?
Viktoria: Ich schmeiss es gleich weg!
Lehrer: Brav, Viktoria, ich sags auch nicht dem Papa. Und was sagst Du dazu, Bert?
Bert: Das hat mir der Ludwig gegeben, da dachte ich, das ist schon in Ordnung...
Lehrer: Aber du weisst doch, keine Hefte für Viktoria, nur Zettel!
Bert: Aber die hat doch danach gefragt
Lehrer: Hat sie nicht, die kann das ja gar nicht brauchen, sagt sie doch selber.
Bert: Ja, aber wenns mir der Ludwig gibt, dachte ich, isses so als hätte sie gefragt... Und Ludwig sagt auch, sie braucht das...
...
Falls sich also jemand wundert, warum er eine Akte beim Bundesamt für Verfassungsschutz hat, das liegt daran, dass der kleine Bert, die kleine Viktoria und der kleine Ludwig sich nicht so recht an die Regeln halten wollen.
Im soeben erschienenen
Tätigkeitsbericht des Bundesdatenschutzbeauftragten (Punkt 5.1.4) liest sich das übrigens so. Am schlimmsten finde ich ja, dass es hier überhaupt nicht um wichtige Sachen geht. Die Polizisten übermitteln Daten, an den Geheimdienst, die der selber nichtmal haben will und auch nicht brauchen kann:
Im Oktober 2005 habe ich einen Beratungs- und Kontrollbesuch im GTAZ durchgeführt und dabei festgestellt, dass das Bundeskriminalamt (BKA) eine Vielzahl personenbezogener Daten ohne Rechtsgrundlage an das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) übermittelt hat. Diese Daten waren weder zur Terrorismusbekämpfung noch zur sonstigen Aufgabenerfüllung des BfV erforderlich. Hierauf hatte das BfV das BKA nach Erhalt der Daten hingewiesen, aber entgegen der gesetzlichen Verpflichtung die in Papierform erhaltenen Unterlagen nicht zur weiteren Verwendung gesperrt. Meinem Petitum folgend hat das BfV dies im Kontrolltermin umgehend nachgeholt. Insoweit habe ich deswegen von einer Beanstandung abgesehen.
Dagegen habe ich die rechtswidrige Datenübermittlung des BKA an das BfV nach § 25 BDSG beanstandet. Wie das BKA mitteilte, handelte es sich bei den übermittelten Daten im Wesentlichen um Informationen, die das BKA von den Landeskriminalämtern (LKÄ) erhalten hat. Das BKA sei dabei im Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Selektion dieser Informationen durch die LKÄ davon ausgegangen, die Daten seien für den polizeilichen Staatsschutz und zur Terrorismusbekämpfung erforderlich gewesen. Dementsprechend habe keine Notwendigkeit zur eigenständigen Prüfung bestanden. Im übrigen vertritt das BKA die Auffassung, dass für diese Datenübermittlungen des BKA an das BfV im Rahmen des GTAZ § 18 Abs. 3 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) Anwendung finde und die Datenübermittlungen demnach auf ein Übermittlungsersuchen des BfV gestützt worden seien.
Dieser Rechtsauffassung habe ich widersprochen und darauf hingewiesen, ein „Ersuchen“ im Sinne des § 18 Abs. 3 BVerfSchG könne nur in einem konkreten Einzelfall, d.h. unter Berücksichtigung der spezifischen Einzelfallumstände, erfolgen... Demnach hätte das BKA das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen prüfen müssen.