Heute wurde eine neue Einstweilige Verfügung zur Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht. Im Wesentlichen bleibt die VDS. Auch ein Aussetzen der Verpflichtung der Provider, ab 1.1.09 die Daten ihrer Kunden verdachtunabhängig zu speichern kam nicht in Frage.
Verschärft wurde die Regel allerdings schon. Bisher durfte man die Daten der VDS nur zur Strafverfolgung bei schweren Straftaten abrufen. Jetzt mussten die Richter auch die Regel für die Prävention von Straftaten einschränken.
Grund dafür ist das neue Bayerische Polizeiaufgabengesetz, wo sich unser Innenministerium freien Zugriff auf diese Daten gewähren wollte. Das ist natürlich streng verfassungskonform, sagt die Landesregierung. Den Verfassungsrichtern
scheint das aber nicht so klar zu sein:
Ins Gewicht fällt dabei, dass die durch die Vorschrift ermöglichte Nutzung der Daten sehr weit reicht und nur durch die nicht spezifizierte Voraussetzung der "Erheblichkeit", eingeschränkt wird. Durch den größer gewordenen Kreis abrufberechtigter Behörden und die Erweiterung des zulässigen Abrufszwecks erhöht sich die Wahrscheinlichkeit für den Betroffenen, auf der Grundlage der durch einen Vorratsdatenabruf erlangten Erkenntnisse weiteren polizeilichen Maßnahmen wie Telekommunikationsüberwachungen, Beschlagnahmen und Wohnungsdurchsuchungen ausgesetzt zu werden, die ohne diese Erkenntnisse nicht durchgeführt worden wären. Dadurch wird das Vertrauen in die allgemeine Unbefangenheit des elektronischen Informations und Gedankenaustauschs sowie das Vertrauen in den durch Art. 10 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz der Telekommunikation in erheblichem Maße eingeschränkt.